Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 4,

Soll die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu dem Zwecke erfolgen, damit ein Anderer in dem Gange seiner Rechte nicht gehemmt werde, so hat dieser, wenn er nicht vorher die Bestellung des Curators bei dem nach Paragraph 2, hiezu berufenen Gerichtshofe erwirken will, in dem Einschreiten, durch welches seine Angelegenheit bei einem Gerichte anhängig wird, den zur Bestellung des gemeinsamen Curators berufenen Gerichtshof namhaft zu machen und anzusuchen, daß die Bestellung des Curators durch diesen Gerichtshof bewirkt werde. Gleichzeitig mit der Erledigung des Einschreitens ist dieser Gerichtshof um die Bestellung des Curators, unter Mittheilung des Anlasses und Zweckes der Bestellung, sowie um die Verständigung desselben von der ergangenen Erledigung von Amtswegen zu ersuchen.

Dieß gilt insbesondere auch in dem Falle, wenn der Schuldner die Vornahme einer bücherlichen Eintragung erwirken will, von welcher die Besitzer der Theilschuldverschreibungen zu verständigen wären.

In dem gerichtlichen Beschlusse, welcher die Bestellung des Curators verfügt, ist der Anlaß oder Zweck der Bestellung anzugeben.

Schlagworte

Kurator, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019972

alte Dokumentnummer

N2187415875T