Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.05.1874

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

römisch eins. Von der gemeinsamen Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen.

Paragraph eins,

Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen (Partialobligationen, Prioritätsobligationen, Lose u. dgl.) ausgegeben, so ist für die jeweiligen Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen vom Gerichte ein gemeinsamer Curator in allen Fällen zu bestellen, in welchen es sich ergibt, daß die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Insbesondere ist auch im Falle eines über das Vermögen des aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten ausgebrochenen Concurses zur Vertretung der Rechte der Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen ein Curator zu bestellen.

Schlagworte

Kurator, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019969

alte Dokumentnummer

N2187415872T