Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 94
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im Paragraph 93, bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (Paragraph 91,, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.
Konzession, Änderung, Konzessionsurkunde
19.02.2026
10001680
NOR12019957
N2187323002S