Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 92
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.
Konzession
19.02.2026
10001680
NOR12019955
N2187323000S