Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,
Paragraph 88
01.01.1975
17.08.2006
Paragraph 88, Wer vorsätzlich als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bewirkt, zustimmt oder nicht hindert, daß die Tätigkeit der Genossenschaft über die durch dieses Gesetz oder den Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen ausgedehnt wird, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.