Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

römisch vier. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,(Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, Artikel römisch fünf, Ziffer 10,)
  2. Absatz 2,Die Nichtbefolgung der in den Paragraphen 14, 22, (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 50.000 S zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im Paragraph 29 und im Paragraph 35, (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.