Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.
  2. Absatz 2,Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
  3. Absatz 3,Jede Kündigung ist sogleich in das nach Paragraph 14, zu führende Register der Mitglieder einzutragen.

Schlagworte

Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019939

alte Dokumentnummer

N2187322984S