Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 76
01.07.1873
31.12.2024
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.
Konkurs, Geschäftsanteil
23.07.2024
10001680
NOR12019938
N2187322983S