Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1873

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch drei. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

Paragraph 76,

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

Schlagworte

Konkurs, Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019938

alte Dokumentnummer

N2187322983S