Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76,

Inkrafttretensdatum

01.07.1873

Text

römisch III. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

Paragraph 76,

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.