Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execution in das demselben für den Fall seines Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Kündigung das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019921

alte Dokumentnummer

N2187322966S