Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,
BG
Paragraph 58
01.07.1873
31.12.2024
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.
Kompensation, Aufrechnung
23.07.2024
10001680
NOR12019920
N2187322965S