Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten;
Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 48
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet:
Geschäftsanteile, Verteilung, Überschuss, Verhältnis, Gewinnverteilung
19.02.2026
10001680
NOR12019910
N2187322955S