Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 41
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Abwicklung, Abwickler, Konkurs, Beschluss
19.02.2026
10001680
NOR12019903
N2187322948S