Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn aus Anlaß der Thätigkeit oder der Verhandlungen der Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntniß in Gemäßheit des Paragraph 88, dieses Gesetzes erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzutheilen.