(3)Absatz 3,Generalversammlungsbeschlüsse auf Umwandlung der Haftungsart (§ 2) oder Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden; zur Beschlußfassung ist bei dem erstmaligen Zusammentritte der Generalversammlung (§ 31) erforderlich, daß wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Genossenschaftsvertrag kann weitergehende Erfordernisse aufstellen.Generalversammlungsbeschlüsse auf Umwandlung der Haftungsart (Paragraph 2,) oder Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden; zur Beschlußfassung ist bei dem erstmaligen Zusammentritte der Generalversammlung (Paragraph 31,) erforderlich, daß wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Genossenschaftsvertrag kann weitergehende Erfordernisse aufstellen.