Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 26
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb kann auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Befugnis
19.02.2026
10001680
NOR12019887
N2187322932S