Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 21
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Genossenschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.
Passive Vertretung
19.02.2026
10001680
NOR12019881
N2187322926S