Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873
BG
Paragraph 11
01.07.1873
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
zwingendes Recht, Rechtsverhältnis, Punkt
19.02.2026
10001680
NOR12019871
N2187322916S