Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 4, (1) Die Genossenschaftsfirma muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein, die Bezeichnung "registrierte Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (Paragraph 2,) den Beisatz "mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten.

  1. Absatz 2,Der Name von Genossenschaftern oder anderen Personen darf in der Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen registrirter Genossenschaften deutlich unterscheiden.