Reichshaftpflichtgesetz
dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 713/1940
Paragraph 9
01.06.1940
30.06.1998
Paragraph 9,
Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den Paragraphen eins, 2, bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.