Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 713/1940

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1940

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

Paragraph 9,

Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den Paragraphen eins, 2, bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.