Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde
RGBl. Nr. 150/1869
BG
Paragraph 7
15.11.1869
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.
Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (Paragraph 5,) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
23.01.2025
10001675
NOR12019830
N2186912833R