Amortisierung der von Privaten ausgegebenen Wertpapiere
RGBl. Nr. 36 aus 1868, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 4
22.06.1868
31.12.2018
21/06 Wertpapierrecht
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8,, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.
An den bezüglich der Amortisirung der Wechsel geltenden gesetzlichen Vorschriften, dann an den besonderen staatlichen Genehmigungen und in besonderen, nach der Verordnung vom 26. September 1857, Nr. 180 Reichs-Gesetz-Blatt, unberührt gebliebenen Statuten, sowie an den im Handelsgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Handelsgerichtes oder eines anderen Gerichtsstandes zur Amortisirung kaufmännischer Anweisungen und Verpflichtungsscheine und einzelner Gattungen von Werthpapieren, sowie über die für einzelne Gattungen dieser Papiere festgesetzten ausnahmsweisen Amortisirungsfristen und Amortisirungsmodalitäten wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
RGBl. Nr. 180 aus 1857,, Amortisierung, Wertpapier
05.09.2018
10001671
NOR12019813
N2186810635T