Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 131,

Hierauf trennt man die beiden Lungenflügel durch einen Schnitt an ihrer Wurzel von dem Herzen, beobachtet den hierbei stattfindenden Bluterguß, und nimmt nun mit den einzelnen Lungenflügeln denselben Versuch über ihre Schwimmfähigkeit vor, schreitet sodann zur genauen Untersuchung des Lungengewebes selbst, indem durch ausgiebige Schnitte dasselbe bloßgelegt, in die vorhandenen veränderten Stellen besondere Einschnitte gemacht werden, gibt die Farbe an, den Blutreichthum, die Consistenz, beschreibt die pathologischen Erscheinungen, das Verhalten der Bronchien und ihren Inhalt usw., berücksichtiget beim Einschneiden das knisternde Geräusch an lufthältigen Stellen, den Heraustritt der schaumigen Flüssigkeit, und überzeugt sich schließlich auch von der Schwimmfähigkeit der einzelnen, durch Zerstückelung gewonnenen Lungenfragmente, indem man sich bei der Zerstückelung selbst nach den, aus der Untersuchung gewonnenen in Vorhinein zu erwartenden Resultaten leiten läßt. Es ist vorauszusetzen, daß namentlich das Gewebe einer Lunge, welche luftleer ist, nach anatomischen Grundsätzen genau beschrieben werden muß, um schon aus der Beschreibung die Ursache der Luftleere und des sofortigen Unvermögens zu schwimmen leicht zu erkennen.

Schlagworte

Bluterguss, Konsistenz

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019786

alte Dokumentnummer

N2185519056R