Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 124,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Ist auch der Mutterkuchen vorgefunden, so hat man zu untersuchen, ob er ganz oder nur ein Theil desselben vorhanden sei; es ist sein Gewicht, seine Gestalt, seine Dicke, Farbe, der frische oder faule Zustand, sowie eine deutliche Beschreibung seines Gewebes und der Eihäute selbst anzugeben, daher sein Blutreichthum, vorhandene Exsudate, Cysten und andere pathologische Bildungen stets hervorzuheben sind.
Der Nabelstrang ist nach den oben angedeuteten Rücksichten zu untersuchen, dabei auch seine Anhaftungsstelle zu beschreiben, und auf die bei Zwillings- und Mehrgeburten vorhandenen Erscheinungen Bedacht zu nehmen.
Teil, Zyste, Blutreichtum
19.05.2025
10001662
NOR12019779
N2185519049R