Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 115,

Ist über die Geburt des Kindes nichts bekannt geworden, so muß der Arzt erforschen, wann und wo die Leiche zuerst gefunden wurde, ob und in welcher Weise sie bekleidet, verhüllt oder sonst verpackt gewesen ist, ob sie sich noch in demselben Zustande befinde, oder an ihr etwas und was verändert worden, ob sie unter freiem Himmel, an einem entlegenen oder häufig besuchten Orte, in der Erde, im Wasser oder sonst wo, und unter welchen Umständen entdeckt worden sei. Ueberhaupt sind noch die Witterungsverhältnisse und alle jene Einflüsse, durch welche das Leben eines hilflos gelassenen Kindes mehr oder weniger gefährdet, oder die Fäulniß der Leiche verzögert oder befördert werden konnte, nicht unbeachtet zu lassen.

Schlagworte

Fäulnis

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019770

alte Dokumentnummer

N2185519040R