Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 113,

Um aber diese bei der Obduction eines Neugebornen gestellte Aufgabe richtig lösen zu können, sind einige besondere Geräthschaften erforderlich, für deren Herbeischaffung nach Vorschrift des Paragraph 27, vorgesorgt werden muß. Es gehören hieher, nebst den im vorzüglichen Zustande befindlich anatomischen Instrumenten, den nöthigen Unterlagen für die Leiche, und den zur Reinigung erforderlichen Gegenständen, eine große Schalwage mit den Gewichten bis 10 Pfund, ein hinlänglich tiefes, mit reinem, nicht zu kaltem Wasser gefülltes Gefäß, ein Zollstab, ein Tasterzirkel, ein Loupe, eine verläßliche Fallpincete, und mehrere mit Fäden versehene Unterbindungsnadeln.

Anmerkung

1. Nach Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 Ziffer 12, MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, sind im amtlichen Verkehr innerhalb der Republik Österreich für die Maßangabe der Masse das Kilogramm und die gemäß Paragraph 3, gebildeten Vielfachen und Teile des Kilogramms zu verwenden.

2. Statt: Zollstab jetzt: Maßband.

Schlagworte

Obduktion, Gerätschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019768

alte Dokumentnummer

N2185519038R