Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Viertes Hauptstück.
Besondere Regeln, welche bei der gerichtlichen Untersuchung der Leichen neugeborner Kinder zu beobachten sind.

Paragraph 112,

Da bei der gerichtlichen Beschau todter Neugeborner nebst der vorschriftmäßigen Untersuchung der Kindesleiche vorzüglich darauf zu sehen ist, ob das Kind lebendig geboren worden und sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen fähig gewesen sei, und zu diesem Zwecke die Untersuchung und Beurtheilung der einzelnen Organe des Neugebornen in einer Ausdehnung und Weise, wie sie in einer späteren Lebensperiode nicht nothwendig wird, stattfindet, und auch nach dem Wortlaute des Gesetzes die Lungen- und Athemprobe vorgenommen werden muß, so erscheint es zweckmäßig, auf die hierauf Bezug nehmenden Erscheinungen besonders aufmerksam zu machen und die Art und Weise, nach welcher die Lungen- und Athemprobe vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Anmerkung

Zur Überprüfung der Lebendgeburt vergleiche Paragraph 130, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.

Schlagworte

Lebendgeburt, Totgeburt, Beurteilung, Atemprobe

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019767

alte Dokumentnummer

N2185519037R