Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 109,

Ist wegen Verdacht einer Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig seyn. Es wird dabei zu bestimmen seyn, ob die Reinigung des Cadavers mit Bleichkalklösungen zulässig ist, oder ob diese Desinfectionsart die Auffindung des Giftes unmöglich machen würde.

Handelt es sich um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik oder mit Blei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten, vorzüglich solche Körpertheile zur chemischen Untersuchung zu wählen, welche mit der die Leiche umgebenden Graberde am wenigsten in Berührung kamen.

Ueberdieß aber muß immer sowohl von der, den Leichnam zunächst umgebenden, als auch von der entfernteren Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes, etwas mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze, vorzüglich von jenen Stellen, wo man bemerkt, daß eine größere Ansammlung von Feuchtigkeit stattgefunden habe, sollen Stücke gesammelt und chemisch untersucht werden.

Anmerkung

Nach Paragraph 131, erster Satz StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ist grundsätzlich nur ein Chemiker beizuziehen.

Schlagworte

Exhumierung, Kadaver, Desinfektionsart, Körperteil

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019764

alte Dokumentnummer

N2185519034R