Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 97,

Es ist sodann Sache des Obducenten, das Zusammenheften der Leiche vorzunehmen, wobei alle aus ihren Höhlen herausgenommenen Theile in diese hineingelegt, die abgesägte Schädeldecke und der Brustknochen, sowie die getrennten Muskeln in ihre Lage gebracht werden, und die darüber gezogene Haut durch die Kürschnernaht vereiniget wird. Hierzu hat man zweischneidige, mehr gerade Nadeln und einen hinlänglich langen, starken, doppelt gelegten und gut gewichsten Faden zu verwenden. Mit dem Vernähen wird an einem Ende des Schnittes angefangen, die Nadeln von Innen nach Außen abwechselnd auf beiden Seiten durch die äußere Haut gestochen, und die Hautränder mäßig stark zusammen gezogen. Es ist zweckmäßig, zuerst die Längenschnitte und sodann die Querschnitte zu vernähen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019752

alte Dokumentnummer

N2185519022R