Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 96,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Nach Beendigung der inneren Untersuchung ist es zweckmäßig sich über den Befund im Allgemeinen auszusprechen, und jene Gegenstände, über welche man ein Urtheil abzugeben im Stande ist, anzudeuten, um einerseits noch mit Benützung der Leiche dem Richter gewünschte Aufklärungen ertheilen, oder noch weiters von ihm gestellte Fragen berücksichtigen, anderseits aber auch mit dem zweiten Arzte über die Art und Weise des abzugebenden Gutachtens sich einigen zu können. Worauf das Sectionsprotokoll vorgelesen und vorschriftmäßig geschlossen wird.
Urteil, Sektionsprotokoll, Obduzent, Teil
19.05.2025
10001662
NOR12019751
N2185519021R