Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 79,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Am Zwerchfelle sind dessen ungewöhnlich veränderter Stand, der Zustand seines serösen Blattes, nach den bei der Rippenpleura (Paragraph 74,) angegebenen Grundsätzen, vorgefundene Verletzungen, und dadurch bedingte Vorlagerungen, Einklemmungen der Unterleibsorgane und deren Folgezustände, nach den bereits bekannten Regeln zu beschreiben. Nach erfolgter Entfernung der Lungen und des Herzens aus der Brusthöhle sind die, längs der Wirbelsäule verlaufenden Organe, die Speiseröhre, die unpaarigen Venen, der Milchgang, der Pneumogastricus u.s.w., dann die Wirbelsäule selbst zu berücksichtigen und nach Erforderniß näher zu untersuchen.
Erfordernis
19.05.2025
10001662
NOR12019734
N2185519004R