Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 79,

Am Zwerchfelle sind dessen ungewöhnlich veränderter Stand, der Zustand seines serösen Blattes, nach den bei der Rippenpleura (Paragraph 74,) angegebenen Grundsätzen, vorgefundene Verletzungen, und dadurch bedingte Vorlagerungen, Einklemmungen der Unterleibsorgane und deren Folgezustände, nach den bereits bekannten Regeln zu beschreiben. Nach erfolgter Entfernung der Lungen und des Herzens aus der Brusthöhle sind die, längs der Wirbelsäule verlaufenden Organe, die Speiseröhre, die unpaarigen Venen, der Milchgang, der Pneumogastricus u.s.w., dann die Wirbelsäule selbst zu berücksichtigen und nach Erforderniß näher zu untersuchen.

Schlagworte

Erfordernis

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019734

alte Dokumentnummer

N2185519004R