Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 73,

Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffenem flüssigen Blute ist aber zu berücksichtigen, ob selbes nicht aus, während der Section verletzten Blutadern, inbesondere der Schlüsselbeinvenen, den inneren Brustadern herrühre, oder durch während der Untersuchung des Halses veranlaßte Blutungen in den Brustkorb gelangt sei. Es muß daher jede durch eine zufällige Verletzung während der Obduction verursachte Blutung, wenn sie durch Schwämme nicht aufgesaugt und gestillt werden kann, im Protokolle angemerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019728

alte Dokumentnummer

N2185518998R