Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 58
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.
19.05.2025
10001662
NOR12019713
N2185512915R