Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 48,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Bei Unbekannten hat die äußere Besichtigung mit der Personsbeschreibung anzufangen, in welche die Größe mit genauer Angabe des Maßes, das Geschlecht, das beiläufige Alter die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen, des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen, als:
Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Mißbildung u. s.w. aufzunehmen sind.
Missbildung
19.05.2025
10001662
NOR12019703
N2185512905R