Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 46,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht werden können, als:
Blutunterlaufungen oder größere Blutergüsse, Klaffen der Wundränder, getrennter, in verschiedenem Grade contractiler Gewebe, Erscheinungen der eingetretenen Reaction u.s.w.
19.05.2025
10001662
NOR12019701
N2185512903R