Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 44,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Knochenbrüche und Verrenkungen sind vorerst, in soweit sich dieselben durch die äußere Besichtigung erkennen lassen, zu bestimmen, somit der zerbrochene Knochen, die verletzten Knochenverbindungen und Gelenke zu benennen, die dadurch veranlaßten Veränderungen in der Lage, Form, Länge, Beweglichkeit hervorzuheben, und die an den allgemeinen Decken ersichtlichen Erscheinungen zu beschreiben; nämlich: ob selbe unverändert oder mit Blut unterlaufen, sonst geröthet oder geschwollen sind, ob gleichzeitig eine Wunde und welcher Art vorhanden ist, ob sich in dieser Knochensplitter oder das eine oder andere Ende des zerbrochenen Knochens zeige. Bei der inneren Untersuchung von Knochenverletzungen müssen ausgiebige, jedoch nie eine vorhandene Wunde durchkreuzende Schnitte gemacht, die Beschaffenheit der inneren Fläche der Haut beschrieben, die gesammte Muskulatur bis auf den Knochen oder das verletzte Gelenk präparirt, auf Infiltrationen derselben mit Blut, auf theilweise oder gänzliche Zerreißung, auf vorhandene Verletzungen größerer Gefäße und Nerven Rücksicht genommen werden.
An dem zerbrochenen Knochen ist die Art des Bruches anzuführen, ob er vollkommen, unvollkommen, querschief, der Länge nach, mit Splitterung oder Zerschmetterung gebrochen erscheine, wobei gößere Bruchstücke der Zahl und Form nach zu beschreiben sind. Bei Verrenkungen ist darauf zu sehen, ob sie frisch oder veraltet, vollkommen oder unvollkommen sind, wie weit die Knochenfügungen nach Zollen und Linien von einander abweichen, wie die Gelenkbänder beschaffen, ob sie bloß ausgedehnt oder zerrissen erscheinen, nach welcher Seite der verrenkte Knochen gerichtet, ob nicht an ihm oder innerhalb der Gelenkhöhle ein Bruch vorhanden sei. Ueberdieß ist bei Knochenbrüchen und Verrenkungen darauf Rücksicht zu nehmen, ob nicht eine schon bestandene krankhafte Beschaffenheit der Knochen und Gelenkbänder zum Entstehen Jener Anlaß gegeben hat, endlich ob Erscheinungen einer Entzündung und welcher Art derselben vorhanden sind oder nicht.
Nach Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 Ziffer eins, MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, sind im amtlichen Verkehr innerhalb der Republik Österreich für die Maßangabe der Länge das Meter und die gemäß Paragraph 3, gebildeten Vielfachen und Teile des Meters zu verwenden.
19.05.2025
10001662
NOR12019699
N2185512901R