Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 30,

Alle diese, in Erfahrung gebrachten, den Thatbestand aufklärenden Nebenumstände hat der Arzt mit der Bemerkung, auf welche Weise er zu ihrer Kenntniß gelangte, zu Protokoll zu dictiren; dasselbe hat mit den Angaben des allenfalls anwesenden, den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelnden Arztes zu geschehen, oder es ist eine von ihm beigebrachte Krankheitsgeschichte noch vor der eigentlichen Beschau vorzulesen, und sodann dem Protokolle, in welchem sich aber darauf zu berufen ist, beizuschließen.

Schlagworte

Protokollierung, Krankengeschichte, Tatbestand, Kenntnis

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019685

alte Dokumentnummer

N2185512887R