Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 19,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.
Obduktionsgutachten
19.05.2025
10001662
NOR12019674
N2185512876R