Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 16
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Als weitere Vorschriften für das Protokoll haben zu gelten, daß der Protokollführer gehörig beeidet sei, in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werde, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftmäßig unterschrieben werden.
Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des letzteren mit dem Gerichtssiegel so befestiget werden, daß ohne dessen Verletzung kein Bogen herausgenommen werden kann.
Zum Protokollführer vergleiche Paragraph 101, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Schriftführer, Änderung, Kommissionsglied
19.05.2025
10001662
NOR12019671
N2185512873R