Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 14,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.
Zur Protokollführung vergleiche Paragraph 117, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Totenbeschau, Sektionsprotokoll
19.05.2025
10001662
NOR12019669
N2185512871R