Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 11,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.
Zur Beschreibung und Identifizierung der Leiche vergleiche Paragraph 127, Absatz 3, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Leichenöffnung, Identifizierung, Leichenbeschau, Effekt, Totenbeschauer
19.05.2025
10001662
NOR12019666
N2185512868R