Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 10,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugen vorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten, jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen und die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält, zu stellen.
Die Gerichtszeugen aber hat er mittelst Handschlages zu verpflichten, daß sie, um möglicherweise Zeugniß vor Gericht ablegen zu können, auf Alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollirung desselben wachen, und bis zur Schlußverhandlung über Alles, was ihnen im Laufe der Untersuchung bekannt worden ist, Stillschweigen beobachten. Derselbe hat zu sehen, daß die Beschau mi voller Muße, mit Hintanhaltung aller müssigen Zuseher an einem hierzu geeigneten Orte vorgenommen, und den Untersuchenden volle Freiheit des Handelns verschafft werde. Uebrigens steht auch dem Staatsanwalte das Recht zu, bei dem Augenscheine die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Untersuchungshandlungen auszudehnen sind.
1. Zur Beiziehung von Gerichtszeugen siehe Paragraph 116, letzter Satz StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
2. Zur Vertretung des Untersuchungsrichters siehe Paragraph 93, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
3. Zur Leitung der Totenbeschau durch den Untersuchungsrichter vergleiche Paragraph 123, Absatz eins, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
4. Zur Beeidigung der Gerichtszeugen siehe Paragraph 102, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
5. Zur Teilnahme des Staatsanwaltes vergleiche Paragraph 97, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Zeugnis, Protokollierung, Schlussverhandlung
19.05.2025
10001662
NOR12019665
N2185512867R