Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 7,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheitsgeschichte abzufordern.
Der Unparteilichkeit des Urtheiles wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.
Zur Beiziehung des behandelnden Arztes siehe auch Paragraph 128, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Hausarzt, Krankengeschichte, Urteil
19.05.2025
10001662
NOR12019662
N2185512864R