Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 6,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Dem Absatz eins, wurde durch Paragraph 128, Absatz eins, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, materiell derogiert.
Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:
Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.
Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.
1. Zur Auswahl der Sachverständigen siehe auch Paragraph 119, Absatz eins, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
2. Zur Beeidigung der Sachverständigen siehe auch Paragraph 121, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Totenbeschauer, Eid
19.05.2025
10001662
NOR12019661
N2185512863R