Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 4,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.
Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter-) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.
1. Statt: Bezirks-(Stuhlrichter-)Amt als Bezirksgericht jetzt: Bezirksgericht.
2. Zur Anordnung der Totenbeschau durch das Bezirksgericht siehe Paragraph 89, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
3. Dem zweiten Satz des Absatz 2, dürfte durch Paragraph 89, Absatz 2 und 3 StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, materiell derogiert sein.
Totenbeschau
19.05.2025
10001662
NOR12019659
N2185512861R