Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 4,

Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.

Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter-) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.

Anmerkung

1. Statt: Bezirks-(Stuhlrichter-)Amt als Bezirksgericht jetzt: Bezirksgericht.

2. Zur Anordnung der Totenbeschau durch das Bezirksgericht siehe Paragraph 89, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.

3. Dem zweiten Satz des Absatz 2, dürfte durch Paragraph 89, Absatz 2 und 3 StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, materiell derogiert sein.

Schlagworte

Totenbeschau

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019659

alte Dokumentnummer

N2185512861R