Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 2,
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.
Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (Paragraph 86, der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.
1. Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Totenbeschau siehe auch Paragraph 127, Absatz eins, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
2. Statt: Paragraph 86, der Strafproceß-Ordnung jetzt: Paragraph 127, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Totenbeschau, Leichenbeschau, Obduktion, Selbstmord
19.05.2025
10001662
NOR12019657
N2185512859R