Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte.

Paragraph 293,

In wieferne die Gerichtsbehörden an jenen Orten, wo sich keine öffentlichen Notare befinden, auch die Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte vorzunehmen haben, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.