Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 293
23.08.1854
31.12.2004
Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte.
Paragraph 293,
In wieferne die Gerichtsbehörden an jenen Orten, wo sich keine öffentlichen Notare befinden, auch die Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte vorzunehmen haben, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.