Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 272
23.08.1854
31.12.2004
Art der Vornahme;
Paragraph 272,
Bei der freiwilligen Schätzung und Feilbietung sind in Rücksicht der Art ihrer Vornahme, in soweit hier keine Ausnahme festgesetzt wird, die Bestimmungen der Proceß-Ordnung und die Vorschriften der Feilbietungs-Ordnung zu beobachten.