Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Siebentes Hauptstück.

Von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung.

Paragraph 267,

Es steht Jedermann frei, sein Eigenthum sowohl gerichtlich schätzen, als auch öffentlich feilbieten zu lassen.