Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 267
01.07.1984
31.12.2004
Siebentes Hauptstück.
Von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung.
Paragraph 267,
Es steht Jedermann frei, sein Eigenthum sowohl gerichtlich schätzen, als auch öffentlich feilbieten zu lassen.