Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 265,

Die landesfürstliche Entschließung wird den Parteien durch das Gericht bekannt gemacht und hat von dem Tage an, wo sie erfolgt ist, rechtliche Wirkung; zugleich hat das Gericht die Anmerkung derselben in dem Geburtsbuche zu veranlassen.