Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Legitimation durch landesfürstliche Begünstigung.

Paragraph 263,

Die Eltern eines unehelichen Kindes können um die Legitimation desselben durch landesfürstliche Begünstigung nur mit Einwilligung des Kindes, oder wenn es minderjährig ist mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes ansuchen, welches vor Ertheilung der Bewilligung den Vormund zu vernehmen hat.