Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 263
23.08.1854
31.12.2004
Legitimation durch landesfürstliche Begünstigung.
Paragraph 263,
Die Eltern eines unehelichen Kindes können um die Legitimation desselben durch landesfürstliche Begünstigung nur mit Einwilligung des Kindes, oder wenn es minderjährig ist mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes ansuchen, welches vor Ertheilung der Bewilligung den Vormund zu vernehmen hat.